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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
Awayzing Travel AS / Awayzing Reisen  

Stand: 2026

1. Geltungsbereich und rechtliche Grundlagen 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des Reisevertrages zwischen dem Reisenden und Awayzing Travel AS und gelten für alle von Awayzing Travel AS veranstalteten Pauschalreisen. 

Awayzing Travel AS ist als Reiseveranstalter gemäß dem norwegischen Pauschalreisegesetz (Lov om pakkereiser og reisegaranti – LOV-2018-06-15-32) tätig. Die AGB regeln die Rechte und Pflichten zwischen Awayzing Travel AS (nachfolgend „Veranstalter“, „wir“ oder „uns“) und dem Reisenden (nachfolgend „Reisender“ oder „du“). 

Bitte lies diese AGB sorgfältig durch, bevor du eine Reise buchst. Mit Abschluss des Reisevertrages werden diese Bedingungen Bestandteil der Vereinbarung zwischen dir und Awayzing Travel AS. 

Awayzing Travel AS organisiert individuell zusammengestellte Reisen, maßgeschneiderte Privatreisen sowie Gruppenreisen. Alle Reisen werden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Pauschalreisen durchgeführt. 

Awayzing Travel AS erfüllt die gesetzlichen Anforderungen zur Kundengeldabsicherung und ist Mitglied im norwegischen Reisegarantiefonds (Reisegarantifondet). Die Absicherung entspricht den Anforderungen der europäischen Pauschalreiserichtlinie und bietet Reisenden aus Norwegen sowie anderen europäischen Ländern einen vergleichbaren Insolvenzschutz wie die in Deutschland bekannte Kundengeldabsicherung durch einen Reisesicherungsschein. Die Kundengeldabsicherung schützt die Kundenzahlungen im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters und gewährleistet die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen sowie – sofern erforderlich – die Rückreise der Reisenden. 

2. Abschluss des Reisevertrages

Die Reisebuchung kann schriftlich, elektronisch oder über andere vereinbarte Kommunikationswege erfolgen. 

Der Reisevertrag kommt zustande, sobald der Reisende die Reisebestätigung des Veranstalters erhält. 

Die Reisebestätigung enthält die vereinbarten Reiseleistungen, den Reisepreis, Zahlungsbedingungen sowie weitere wesentliche Informationen zur Reise.

3. Leistungen des Veranstalters

Der Umfang der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen ergibt sich ausschließlich aus der Reisebestätigung sowie dem individuellen Reisevertrag einschließlich des zugrunde liegenden Angebots, sowie etwaiger ausdrücklich schriftlich vereinbarter Nebenabreden. 

Ergänzend gelten die in der Reisebestätigung ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibungen und Reiseunterlagen. 

3.1 Keine Einbeziehung allgemeiner Informationen 

Allgemeine Informationen, Webseiteninhalte, Prospekte, Kataloge, Bilder, Reisebeschreibungen oder sonstige Marketing- und Informationsmaterialien dienen ausschließlich der unverbindlichen Orientierung und werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich im Reisevertrag oder in der Reisebestätigung bestätigt wird. 

3.2 Maßgeblichkeit der Reisebestätigung 

Im Zweifel ist allein die Reisebestätigung in Verbindung mit dem individuellen Angebot für Art und Umfang der vertraglichen Reiseleistungen maßgeblich.

4. Besondere Merkmale unserer Reisen

Awayzing Travel organisiert individuell zusammengestellte Reisen, maßgeschneiderte Privatreisen sowie Gruppenreisen mit besonderem Fokus auf authentische Erlebnisse, Natur, Kultur und persönliche Begegnungen. 

Unsere Reisen führen bewusst in Regionen, in denen das Reisen anders ist als im gewohnten europäischen Umfeld. Gerade diese Unterschiede machen den besonderen Charakter der Reise aus. 

Je nach Reiseziel kann dies bedeuten, dass örtliche Gegebenheiten von dem abweichen, was Reisende aus Europa gewohnt sind – etwa bei Unterkunftsstandards, Infrastruktur oder organisatorischen Abläufen vor Ort. Auch temporäre Einschränkungen bei Strom- oder Wasserversorgung, längere Fahr- oder Wartezeiten sowie wetter- oder situationsbedingte Anpassungen können Bestandteil des Reisealltags sein. 

Solche Gegebenheiten sind kein Ausnahmefall, sondern Teil des authentischen Reiseerlebnisses und prägen den Charakter der Reise, solange die vertraglich vereinbarten Leistungen im Wesentlichen erbracht werden. 

 

Awayzing Travel arbeitet mit sorgfältig ausgewählten lokalen Partnern zusammen und legt großen Wert darauf, alle Leistungen zuverlässig zu organisieren und mögliche Einschränkungen für Reisende so gering wie möglich zu halten. 

Reisen in andere Kulturen leben zudem vom gegenseitigen Verständnis. Wir bitten daher alle Reisenden, lokalen Traditionen, Lebensweisen und gesellschaftlichen Besonderheiten mit Offenheit und Respekt zu begegnen.

5. Zahlungsbedingungen

Nach Erhalt der Reisebestätigung und Rechnung wird eine Anzahlung fällig. 

Die Anzahlung beträgt grundsätzlich: 

  • 30 % des Reisepreises oder 

  • mindestens 500 EUR pro Teilnehmer. 

Bei Reisen mit einem Reisepreis von weniger als 500 EUR pro Person ist der vollständige Reisepreis bei Buchung fällig. 

In einzelnen Fällen kann eine höhere Anzahlung erforderlich sein, wenn Awayzing Travel AS bereits bei Buchung erhebliche Zahlungen an Leistungsträger leisten muss. Dies kann insbesondere Leistungen wie Hotels, Lodges, Mietwagen, Reedereien, Aktivitäten oder andere lokale Partner betreffen. In diesen Fällen kann die Anzahlung bis zur Höhe der bereits erforderlichen Vorauszahlungen verlangt werden. 

Die Anzahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. 

Der Restbetrag ist grundsätzlich 60 Tage vor Reisebeginn fällig. Sollte Awayzing Travel AS aufgrund der Zahlungsbedingungen von Leistungsträgern verpflichtet sein, bestimmte Leistungen früher vollständig oder teilweise zu bezahlen, kann der Restbetrag entsprechend früher fällig werden. Dies kann beispielsweise bei speziellen Hotelbedingungen, Feiertagszeiträumen oder bestimmten Transportleistungen der Fall sein. 

Bei Buchungen weniger als 60 Tage vor Reisebeginn ist der vollständige Reisepreis spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. 

Bei verspäteter Zahlung kann Awayzing Travel AS nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten und entstandene Kosten entsprechend den vereinbarten Stornobedingungen geltend machen. 

5.1 Flugleistungen 

Die Pauschalreiseleistungen von Awayzing Travel beinhalten in der Regel keine Flugbeförderungsleistungen an den Veranstaltungsort. Internationale Flüge bietet Awayzing Travel nicht als eigene Leistungen, sondern als vermittelte Leistung neben der Pauschalreise an.  

Die Durchführung der Flugbeförderung erfolgt ausschließlich durch die jeweilige ausführende Fluggesellschaft als Leistungsträger. 

 

Flugzeiten, Fluggesellschaften, Streckenführungen sowie operative Änderungen liegen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Fluggesellschaft und unterliegen deren Beförderungsbedingungen. 

Flugleistungen können aufgrund tariflicher Bedingungen der Fluggesellschaft oder des Ticketlieferanten unmittelbar nach Buchung vollständig fällig werden. 

5.2 Haftung für Flugleistungen 

Änderungen, Verspätungen, Annullierungen oder sonstige Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Flugleistungen unterliegen den gesetzlichen Regelungen, insbesondere den jeweils anwendbaren Fluggastrechten sowie den Beförderungsbedingungen der ausführenden Fluggesellschaft. 

Ansprüche aus EU-Fluggastrechten (z. B. nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004) sind grundsätzlich gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft geltend zu machen. 

Eine doppelte Inanspruchnahme von Ausgleichsleistungen ist ausgeschlossen. 

5.3 Fährleistungen 

Fährüberfahrten können Bestandteil einzelner Pauschalreisen sein und werden durch die jeweiligen Fährgesellschaften als eigenständige Leistungsträger erbracht. 

Für diese Leistungen gelten ergänzend die Beförderungs-, Tarif- und Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fährgesellschaft in ihrer zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Fassung. Diese werden dem Reisenden vor oder im Rahmen des Vertragsschlusses zugänglich gemacht und – soweit wirksam einbezogen – Bestandteil des Reisevertrages. 

Die Beförderungsbedingungen der Fährgesellschaft gelten ausschließlich für die Durchführung der jeweiligen Fährleistung. 

Gesetzliche Rechte des Reisenden aus dem Pauschalreisevertrag gegenüber dem Reiseveranstalter bleiben unberührt. 

Der Veranstalter weist den Reisenden vor Buchung auf etwaige besondere Storno- oder Umbuchungsbedingungen der Fährleistung hin. 

5.4 Reisegutscheine 

Reisegutscheine (nachfolgend „Gutscheine“) werden vom Veranstalter freiwillig im Rahmen von Aktionen oder individuellen Vereinbarungen ausgegeben. 

Gutscheine sind nicht übertragbar und können ausschließlich im Zusammenhang mit einer Buchung einer Pauschalreise bei Awayzing Travel AS eingelöst werden. 

Die Gültigkeit ist auf den auf dem jeweiligen Gutschein angegebenen Zeitraum beschränkt. Maßgeblich ist das dort genannte Ablaufdatum. 

Sofern der Gutschein bereits bei der ursprünglichen Reiseanfrage oder Buchung angegeben wurde, wird der entsprechende Betrag bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. 

Gutscheine gelten ausschließlich für komplette Reisepakete, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart. Eine Kombination mit weiteren Rabatten oder Sonderaktionen ist ausgeschlossen. 

Eine Barauszahlung, Verzinsung oder nachträgliche Anrechnung auf bereits bestehende Buchungen ist ausgeschlossen. 

Im Falle eines Rücktritts oder einer Stornierung des Reisevertrages verfällt der Gutschein ersatzlos, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

6. Preisänderungen nach Vertragsschluss

Der Veranstalter behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss zu erhöhen, soweit sich die Erhöhung unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss eingetretenen Änderung folgender Kostenfaktoren ergibt: 

  • Kosten für die Beförderung von Personen oder Treibstoff bzw. Energiequellen,  

  • Abgaben, Steuern oder sonstige behördlich festgesetzte Gebühren,  

  • für die betreffende Reise geltende Wechselkurse.  

Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als 20 Tage liegen. 

 

In der Praxis betrifft eine solche Preisanpassung in der Regel nur einzelne Leistungsbestandteile der Reise und nicht den Gesamtpreis.

Typische Beispiele hierfür sind etwa:

  • eine Erhöhung von Flugkosten durch den Airline-Zuschlag für Kerosin

  • Änderungen bei lokalen Steuern oder Eintrittsgebühren

  • Anpassungen von Wechselkursen bei Leistungen, die in Fremdwährung bezahlt werden

In solchen Fällen wird ausschließlich der konkret betroffene Kostenbestandteil angepasst und entsprechend transparent aufgeschlüsselt.

Der Veranstalter wird den Reisenden über eine Preiserhöhung unverzüglich (z. B. per E-Mail) informieren und diese klar und verständlich begründen. Dabei wird der Umfang der Preiserhöhung rechnerisch nachvollziehbar dargestellt. 

Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 % des Gesamtreisepreises, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter gesetzten angemessenen Frist ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, sofern diese angeboten wird. 

7. Änderungen von Reiseleistungen

7.1 Unerhebliche Änderungen 

Der Veranstalter ist berechtigt, nach Vertragsschluss unerhebliche Änderungen einzelner Reiseleistungen vorzunehmen, sofern diese sachlich begründet sind, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reise erforderlich werden und den Gesamtcharakter der Reise nicht wesentlich beeinträchtigen. 

Unerhebliche Änderungen können insbesondere betreffen: 

  • geringfügige Anpassungen von Flug-, Fähr- oder Transferzeiten,  

  • den Ersatz von Unterkünften durch gleichwertige oder höherwertige Unterkünfte,  

  • organisatorische Anpassungen aufgrund lokaler Gegebenheiten, Wetterbedingungen, Sicherheitslagen oder behördlicher Vorgaben.  

Der Veranstalter informiert den Reisenden über solche Änderungen in geeigneter Weise. 

7.2 Wesentliche Änderungen von Reiseleistungen 

Werden nach Vertragsschluss wesentliche Bestandteile der Reise geändert, ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden hierüber unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. 

Wesentliche Änderungen liegen insbesondere vor, wenn: 

  • sich der Charakter oder der Gesamtzuschnitt der Reise erheblich verändert,  

  • einzelne Hauptleistungen (z. B. Reiseroute, Unterkunftskategorie, Transportart) entfallen oder erheblich verändert werden,  

  • oder eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung der Reiseleistung eintritt.  

Der Reisende ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter gesetzten angemessenen Frist: 

  • die Änderung anzunehmen, oder  

  • ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten, oder  

  • eine vom Veranstalter angebotene Ersatzreise anzunehmen, sofern diese mindestens gleichwertig ist.  

Bei geringerer Qualität der Ersatzreise ist ein angemessener Preisnachlass zu gewähren. 

7.3 Rücktritt vor Reisebeginn bei wesentlichen Vertragsabweichungen 

Ergeben sich vor Reisebeginn Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Durchführung der Pauschalreise durch wesentliche Beeinträchtigungen gefährdet ist oder die vertraglich geschuldete Leistung in erheblicher Weise von der vereinbarten Reiseleistung abweichen wird, ist der Reisende berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

Im Falle des Rücktritts gelten die gesetzlichen Regelungen über die Rückabwicklung des Reisevertrages. Der Reisende hat Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen. 

7.4 Berichtigung von Fehlern 

Der Veranstalter behält sich die Berichtigung von offensichtlichen Irrtümern, Druckfehlern sowie technischen oder kalkulatorischen Übermittlungsfehlern in Reisebeschreibungen, Preisangaben, Programmen und sonstigen Vertragsgrundlagen vor.

8. Rücktritt, Stornierung, außergewöhnliche Umstände, Versicherung und Gruppenregelungen 

8.1 Rücktritt durch den Reisenden 

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen. 

Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Awayzing Travel AS. 

8.2 Stornokosten (pauschalierte Entschädigung) 

Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Awayzing Travel eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Diese wird unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und einer möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen berechnet. 

Sofern im individuellen Reisevertrag keine abweichenden Regelungen vereinbart wurden, gelten folgende Pauschalen: 

  • bis 60 Tage vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises (Verlust der geleisteten Anzahlung) 

  • 59–35 Tage vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises  

  • weniger als 35 Tage vor Reisebeginn: bis zu 100 % des Reisepreises  

Dem Reisenden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

8.3 Besondere Leistungen / Fremdleistungen 

Einzelne Reisebestandteile, insbesondere Flüge, Unterkünfte (z. B. Lodges), Fährverbindungen, Mietwagen, Genehmigungen oder individuell arrangierte Leistungen, können gesonderten Stornobedingungen der jeweiligen Leistungsträger unterliegen. 

Soweit Awayzing Travel hierdurch selbst höhere Stornokosten entstehen, ist Awayzing Travel berechtigt, diese nachweislich entstandenen Kosten an den Reisenden weiterzugeben. 

8.4 (Gruppen-)reisen und Teilnehmerzahl 

Erfolgt die Buchung für mehrere Reisende und basiert der Reisepreis auf gruppenbezogenen Konditionen oder Rabatten, kann sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer ändern, wenn einzelne Reisende vom Vertrag zurücktreten und dadurch ursprünglich gewährte Rabatte entfallen. 

In diesem Fall wird der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer entsprechend der neu berechneten Teilnehmerzahl angepasst. Die betroffenen Reisenden werden hierüber vorab informiert. 

8.5 Rücktritt bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen 

Der Reisende hat das Recht, vor Reisebeginn ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten und die Rückerstattung aller für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen zu verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung des Reisenden zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 

Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere vor bei Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen, Naturkatastrophen, schwerwiegenden Gefahren für die menschliche Gesundheit (einschließlich epidemischer oder pandemischer Erkrankungen) oder vergleichbaren Ereignissen. 

Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn solche Umstände auf der Reiseroute auftreten und eine erhebliche Gefährdung für den Reisenden darstellen. 

Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht, soweit die Umstände dem Reisenden bei Vertragsschluss bereits bekannt waren oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. 

Soweit einzelne Reiseleistungen nicht Bestandteil der Pauschalreise sind oder deren Zahlung bereits an Leistungsträger weitergeleitet wurde, richtet sich die Rückabwicklung nach den jeweiligen Bedingungen der Leistungsträger. 

8.6 Reiseversicherung 

Der Veranstalter empfiehlt dringend den Abschluss einer umfassenden Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung. Diese sollte insbesondere Stornokosten, Reiseabbruch, Krankheit, Rücktransport sowie Gepäck abdecken.

9. Umbuchung und Ersatzreisende

9.1 Ersatzreisende (Vertragsübertragung) 

Der Reisende hat das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine andere Person zu benennen, die in den Reisevertrag eintritt. 

Die Übertragung ist möglich, sofern: 

  • die Ersatzperson alle für die Reise erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen),  

  • der Veranstalter rechtzeitig vor Reisebeginn informiert wird,  

  • keine gesetzlichen, sicherheitsrelevanten oder organisatorischen Gründe entgegenstehen,  

  • und keine zwingenden Vorgaben von Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften oder Unterkunftsanbieter) eine Übertragung ausschließen. 

 

9.2 Haftung und Kosten bei Ersatzreisenden 

Der ursprüngliche Reisende und die Ersatzperson haften gesamtschuldnerisch für: 

  • den Reisepreis,  

  • sowie alle durch die Vertragsübertragung entstehenden Mehrkosten und Gebühren.  

Hierzu zählen insbesondere: 

  • Gebühren von Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften, Hotels, DMCs),  

  • sowie angemessene Bearbeitungsgebühren des Veranstalters.  

9.3 Umbuchung (Änderung der Reisebuchung) 

Der Reisende kann nach Vertragsschluss Änderungen der Reise (z. B. Reisedatum, Reiseziel, Unterkunft oder vergleichbare Leistungen) beantragen, sofern dies organisatorisch möglich sind. 

Ein Anspruch auf Umbuchung besteht nicht. 

Für Umbuchungen kann der Veranstalter eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben, in der Regel mindestens 50 EURO  pro Vorgang. 

Zusätzlich können Kosten entstehen, die durch Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften, Hotels oder lokale Partner) erhoben werden. Diese werden an den Reisenden weitergegeben. 

9.3 Ablehnung oder Behandlung als Stornierung 

Sofern eine Umbuchung aufgrund von Verfügbarkeit, Fristen oder Bedingungen der Leistungsträger nicht möglich ist oder die entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis stehen, kann die gewünschte Änderung als Stornierung und Neubuchung behandelt werden. 

In diesem Fall gelten die Stornobedingungen gemäß Punkt 8 dieser AGB. 

Der Reisende wird hierüber vor Durchführung der Änderung informiert.

10. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter 

10.1 Rücktritt vor Reisebeginn 

Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise aus einem der folgenden Gründe unmöglich oder erheblich erschwert ist: 

  • unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gemäß gesetzlicher Definition,  

  • erhebliche Sicherheitsrisiken für Reisende,  

  • behördliche Anordnungen oder gesetzliche Vorgaben, die die Durchführung der Reise verhindern oder wesentlich beeinträchtigen,  

  • Nichterreichen der vereinbarten Mindestteilnehmerzahl, sofern diese ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.  

 

10.2 Mindestteilnehmerzahl (Gruppenreisen) 

Ist für eine Reise eine Mindestteilnehmerzahl vereinbart, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten, wenn diese nicht erreicht wird. 

Der Rücktritt ist nur zulässig, wenn der Veranstalter den Reisenden innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen informiert: 

  • spätestens 20 Tage vor Reisebeginn bei Reisen von mehr als 6 Tagen,  

  • spätestens 7 Tage vor Reisebeginn bei Reisen zwischen 2 und 6 Tagen,  

  • spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn bei Reisen unter 2 Tagen.  

10.3 Rücktritt bei außergewöhnlichen Umständen 

Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Durchführung der Reise erheblich erschweren, gefährden oder unmöglich machen. 

Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: 
Krieg, Terrorereignisse, Naturkatastrophen, schwere Gesundheitsgefahren (einschließlich Epidemien und Pandemien), behördliche Anordnungen, Streiks oder vergleichbare Ereignisse. 

10.4 Rechtsfolgen bei Rücktritt durch den Veranstalter 

Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den Reisepreis. 

Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Fristen, zurückerstattet. 

Statt einer Rückerstattung kann dem Reisenden eine Ersatzreise angeboten werden, sofern diese:

 

  • mindestens gleichwertig ist, oder  

  • bei geringerer Qualität mit einem angemessenen Preisnachlass verbunden ist.  

10.5 Abbruch nach Reisebeginn 

Wird die Reise nach Reisebeginn aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt oder abgebrochen, gelten die gesetzlichen Regelungen. 

Der Veranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten: 

  • die Interessen der Reisenden zu berücksichtigen,  

  • und Schaden sowie Nachteile so gering wie möglich zu halten.  

Etwaige Ansprüche auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises bleiben unberührt. 

11. Außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt)

Der Veranstalter haftet nicht für Ereignisse, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen und die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. 

Dazu gehören insbesondere: 

  • Naturkatastrophen,  

  • extreme Wetterereignisse,  

  • politische Unruhen,  

  • Krieg oder Terrorgefahren,  

  • behördliche Maßnahmen,  

  • Pandemien oder vergleichbare Ereignisse.  

Die gesetzlichen Rechte des Reisenden bleiben bestehen. 

12. Mitwirkungspflichten des Reisenden

12.1 Allgemeine Pflichten 

Der Reisende ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Reise erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen und die vertraglichen sowie gesetzlichen Vorgaben zu beachten. 

Dazu gehören insbesondere: 

  • die rechtzeitige Beschaffung und Mitführung gültiger Reisedokumente (z. B. Reisepass, Visa, Einreise- und Gesundheitsnachweise),  

  • die Einhaltung der jeweiligen Einreise-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen,  

  • die Beachtung etwaiger Versicherungspflichten sowie der empfohlenen Reiseversicherungen,  

  • die Beachtung persönlicher gesundheitlicher Voraussetzungen für die Reise,  

  • sowie die Einhaltung von Sicherheits- und Verhaltensanweisungen der Reiseleitung, Leistungsträger und lokalen Partner.  

12.2 Informationspflichten des Reisenden 

Der Reisende ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Reise relevanten Informationen vollständig und korrekt anzugeben. 

Dies gilt insbesondere auch für Buchungen im Namen weiterer Reisender. Der buchende Reisende stellt sicher, dass alle Angaben zu Mitreisenden korrekt sind und dass diese die Anforderungen der gebuchten Reise erfüllen. 

Der Veranstalter haftet nicht für Nachteile, die aus unvollständigen oder fehlerhaften Angaben resultieren. 

12.3 Prüfung von Reisedokumenten 

Der Reisende ist verpflichtet, die Reiseunterlagen nach Erhalt unverzüglich auf Richtigkeit zu prüfen, insbesondere hinsichtlich: 

  • Namen (Übereinstimmung mit dem Reisedokument),  

  • Reisedaten und Leistungen,  

  • sowie sonstiger Buchungsangaben.  

Etwaige Unstimmigkeiten sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. 

12.4 Verhalten während der Reise 

Der Reisende ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Durchführung der Reise nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird. 

Insbesondere hat er: 

  • die geltenden Regeln des Veranstalters, der Leistungsträger (z. B. Hotels, Airlines, lokale Anbieter) sowie der örtlichen Behörden einzuhalten,  

  • den Anweisungen der Reiseleitung sowie der lokalen Partner Folge zu leisten, soweit diese verhältnismäßig sind,  

  • Rücksicht auf andere Reisende zu nehmen und Störungen zu vermeiden.  

Der Veranstalter ist berechtigt, Reisende, die die Durchführung der Reise erheblich stören oder gefährden, nach vorheriger Abmahnung von der weiteren Teilnahme auszuschließen. 

 

12.5 Rückreise und Erreichbarkeit 

Der Reisende ist verpflichtet, sich über Reisezeiten, Änderungen und Mitteilungen des Veranstalters zu informieren und diese zu beachten. 

Dies gilt insbesondere für Rückflug- und Abreisezeiten sowie etwaige kurzfristige Änderungen. Der Reisende stellt sicher, dass er während der Reise erreichbar ist (z. B. per E-Mail oder Telefon), soweit ihm dies zumutbar ist. 

 

12.6 Folgen der Pflichtverletzung 

Verletzt der Reisende seine Mitwirkungspflichten schuldhaft, kann der Veranstalter: 

  • ihm Leistungen verweigern oder die weitere Teilnahme an der Reise untersagen, sofern dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist,  

  • entstehende Mehrkosten oder Schäden ersetzt verlangen,  

  • sowie Ansprüche auf nicht in Anspruch genommene Leistungen ausschließen, soweit gesetzlich zulässig.  

Die gesetzlichen Rechte des Reisenden bleiben im Übrigen unberührt. 

12.7 Einreise- und Informationspflichten – Website 

Die auf der Website des Veranstalters bereitgestellten Informationen zu Einreise-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und können sich jederzeit ändern. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Informationen. Der Reisende ist verpflichtet, sich vor Reiseantritt eigenständig bei den zuständigen Behörden oder offiziellen Stellen über die aktuellen Bestimmungen zu informieren. 

12.8 Reiseunterlagen, Erreichbarkeit und Änderungen im Luftverkehr 

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm übermittelten Reiseunterlagen unverzüglich nach Zugang auf Richtigkeit und Übereinstimmung mit der Buchung zu prüfen und etwaige Abweichungen dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen. 

Der Reisende ist ferner verpflichtet, während der gesamten Vertrags- und Reiseabwicklung eine gültige und regelmäßig abrufbare E-Mail-Adresse bereitzuhalten. Mitteilungen des Veranstalters, insbesondere zu Flugzeiten, Umbuchungen oder sonstigen Leistungsänderungen, gelten als zugegangen, sobald sie an die vom Reisenden zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse übermittelt wurden, sofern nicht im Einzelfall eine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist. 

Ein Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft nach Vertragsschluss ist zulässig, sofern dieser aus betrieblichen, sicherheitsrelevanten oder organisatorischen Gründen erforderlich wird. Der Reisende wird hierüber in Textform und ohne schuldhaftes Zögern informiert.

13. Reiseversicherung

Der Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung inklusive Reiserücktritts- und Auslandskrankenversicherung wird dringend empfohlen. 

Der Veranstalter weist darauf hin, dass medizinische Versorgung, Rücktransport oder zusätzliche Kosten ohne Versicherung erhebliche finanzielle Folgen haben können.

14. Mängelanzeige, Rechte bei Reisemängeln
und Haftung

14.1 Mängelanzeige während der Reise 

Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Reisemängel unverzüglich dem Veranstalter oder dessen örtlichem Ansprechpartner anzuzeigen, um dem Veranstalter Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. 

Unterlässt der Reisende die Anzeige schuldhaft, kann dies Auswirkungen auf etwaige Minderungs- oder Schadensersatzansprüche haben, soweit eine Abhilfe dadurch vereitelt oder wesentlich erschwert wird. 

14.2 Abhilfe und alternative Leistungen 

Der Reisende hat bei Vorliegen eines Reisemangels Anspruch auf Abhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 

Der Veranstalter kann den Reisemangel durch gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistungen beseitigen, sofern dies dem Reisenden zumutbar ist. 

Ist eine Abhilfe nicht möglich oder nicht zumutbar, bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Reisenden auf Minderung, Kündigung oder Schadensersatz unberührt. 

14.3 Preisminderung und Kündigung 

Wird ein Reisemangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, kann der Reisende eine angemessene Minderung des Reisepreises nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. 

Bei erheblichen Reisemängeln kann der Reisende den Vertrag kündigen, sofern die Durchführung der Reise durch den Mangel erheblich beeinträchtigt wird. 

Im Falle der Kündigung richten sich die Rechtsfolgen, insbesondere Rückerstattung nicht erbrachter Leistungen sowie gegebenenfalls Rückbeförderung, nach den gesetzlichen Vorschriften. 

14.4 Schadensersatz 

Der Reisende kann Schadensersatz verlangen, wenn ein Reisemangel vorliegt und den Veranstalter ein Verschulden trifft. 

Die Haftung entfällt, soweit der Mangel auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände, auf Dritte, die nicht in die Leistungserbringung eingebunden sind, oder auf den Reisenden selbst zurückzuführen ist. 

14.5 Haftungsbeschränkung 

Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die keine Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Veranstalters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. 

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nicht bei zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen, insbesondere aus dem Pauschalreiserecht sowie aus internationalen Übereinkommen, die auf die einzelnen Reiseleistungen Anwendung finden. 

Die Haftung umfasst auch das Verschulden der vom Veranstalter eingesetzten Leistungsträger im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Pauschalreiserechts. 

Eine Haftung des Veranstalters ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften – ausgeschlossen, soweit der Schaden auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zurückzuführen ist. 

14.6 Verhältnis zu Beförderungs- und EU-Fluggastrechten 

Ansprüche des Reisenden aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) sowie aus sonstigen nationalen oder internationalen Beförderungs- und Luftverkehrsvorschriften bestehen unabhängig von den Rechten aus diesem Reisevertrag.  

Diese Ansprüche sind grundsätzlich gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, Erstattung oder Betreuungsleistungen. 

Unabhängig davon bleiben Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter nach den Vorschriften über Pauschalreisen unberührt, insbesondere hinsichtlich Minderung, Schadensersatz oder Kündigung wegen Reisemängeln. 

Leistungen oder Entschädigungen, die aufgrund derselben Pflichtverletzung bereits durch die Fluggesellschaft oder einen sonstigen Leistungsträger erbracht wurden, werden auf etwaige Ansprüche gegen den Veranstalter angerechnet. 

Eine doppelte Entschädigung desselben Schadens ist ausgeschlossen. 

14.7 Reisecharakter und Zumutbarkeit 

Bei der Beurteilung, ob ein Reisemangel vorliegt, ist der vereinbarte Reisecharakter sowie die Art der Reisegestaltung maßgeblich zu berücksichtigen. 

Die vom Veranstalter angebotenen Reisen führen teilweise in Regionen, in denen Infrastruktur, Organisation, Service- und Ausstattungsstandards sowie klimatische oder geografische Bedingungen von europäischen Verhältnissen abweichen können. 

Solche landestypischen Besonderheiten können insbesondere betreffen: 

  • abweichende Standards bei Unterkünften, Verpflegung oder Transportmitteln  

  • einfachere oder eingeschränkte Infrastruktur (z. B. Straßen, Strom- oder Wasserversorgung)  

  • längere oder nicht exakt planbare Fahr-, Warte- oder Abfertigungszeiten  

  • organisatorische Abläufe, die von lokalen Gegebenheiten oder Behördenpraxis abhängig sind  

  • witterungs-, natur- oder sicherheitsbedingte Anpassungen des Reiseverlaufs  

Diese Umstände sind Bestandteil des geschuldeten Reisecharakters, soweit die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen insgesamt im Wesentlichen erbracht werden und der Gesamtzuschnitt der Reise gewahrt bleibt. 

Ein Reisemangel liegt daher nicht vor, soweit es sich um zumutbare, branchen- und reisetypische Abweichungen handelt, die bei sorgfältiger Planung und Durchführung einer solchen Reise typischerweise auftreten können und den Gesamtwert der Reise nicht erheblich mindern. 

Der Veranstalter wird sich im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten bemühen, den Reiseablauf bestmöglich zu unterstützen. 

14.8 Frist zur Geltendmachung 

Ansprüche wegen Reisemängeln sind innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Reiseende in Textform gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. 

15. Haftung des Veranstalters

15.1 Gesetzliche Grundlage der Haftung 

Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften des Pauschalreiserechts für Schäden, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Reiseleistungen beruhen. 

15.2 Leistungsträger / Erfüllungsgehilfen 

Der Veranstalter haftet für Personen oder Unternehmen, deren sich der Veranstalter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient. 

Hierzu zählen insbesondere Hotels, Transportunternehmen, lokale Partner, Guides sowie sonstige Dienstleister, soweit diese zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen eingesetzt werden. 

Die Haftung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Pauschalreiserechts. 

15.3 Abgrenzung nicht geschuldeter Leistungen 

Keine Haftung besteht für Leistungen, die nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages sind und die der Reisende außerhalb der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen eigenständig oder auf eigene Initiative in Anspruch nimmt. 

Dies gilt insbesondere für Leistungen Dritter, die weder im Reisevertrag enthalten noch vom Veranstalter vermittelt wurden. 

15.4 Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände 

Eine Haftung entfällt, soweit die Pflichtverletzung oder der Schaden auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die der Veranstalter auch bei Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermeiden oder abwenden können. 

Gesetzliche Ansprüche des Reisenden bleiben unberührt. 

15.5 Haftungsbeschränkung 

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Veranstalters für Schäden, die keine Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, sofern der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 

Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere aus internationalen Übereinkommen oder EU-Recht, bleiben unberührt.

16. Reisegarantie / Kundengeldabsicherung

Awayzing Travel AS erfüllt die gesetzlichen Anforderungen zur Kundengeldabsicherung gemäß den geltenden norwegischen Vorschriften für Pauschalreisen. 

Zur Sicherung der Kundenzahlungen besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Reisegarantie über die zuständige norwegische Reisegarantieeinrichtung. 

Diese Absicherung stellt sicher, dass im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters bereits geleistete Zahlungen des Reisenden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geschützt sind.

17. Datenschutz und Nutzung von Bild- und Informationsmaterial

17.1 Verarbeitung personenbezogener Daten 

Personenbezogene Daten werden vom Veranstalter ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere der DSGVO sowie der anwendbaren nationalen Datenschutzbestimmungen) verarbeitet. 

Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich, soweit dies für die Durchführung der Reise, die Vertragsabwicklung, gesetzliche Verpflichtungen oder berechtigte Interessen des Veranstalters erforderlich ist. 

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind in der separaten Datenschutzerklärung des Veranstalters enthalten. 

17.2 Veröffentlichung von Reiseinformationen 

Der Veranstalter informiert über seine Reisen unter anderem über Broschüren, Kataloge, Social Media und die Website (www.awayzing-reisen.de). 

Im Rahmen redaktioneller Reiseberichte können Teilnehmer – sofern sie hiermit einverstanden sind oder keine berechtigten Interessen entgegenstehen – mit ihrem Vornamen genannt werden. 

17.3 Foto- und Videoaufnahmen 

Im Rahmen von Reisen können durch den Veranstalter oder beauftragte Dritte Foto- und Videoaufnahmen erstellt werden. 

Diese Aufnahmen können zu Zwecken der Reise- und Unternehmenskommunikation sowie des Marketings (z. B. Website, Social Media, Broschüren) verwendet werden. 

Die Verwendung erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Reisende können der Nutzung ihrer Person im Rahmen von Aufnahmen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen, sofern keine zwingenden rechtlichen Gründe entgegenstehen. 

17.4 Hinweise für Reisende 

Reisende werden vor oder während der Reise über die mögliche Erstellung und Nutzung von Bildmaterial informiert und können entsprechende Hinweise oder Widersprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen.

18. Streitbeilegung, Beschwerdeverfahren und Gerichtsstand

18.1 Außergerichtliche Streitbeilegung 
Der Reisende kann im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Reisevertrag eine außergerichtliche Streitbeilegung bei der zuständigen Beschwerdestelle für Pauschalreisen in Anspruch nehmen, insbesondere bei der norwegischen Reiseklagenemnda (Travel Industry Complaint Board). 


Weitere Informationen sind abrufbar unter: https://reiselivsforum.no/web/home/ 

18.2 EU-Online-Streitbeilegung (ODR) 
Verbraucher mit Wohnsitz in der EU/EWR können zusätzlich die europäische Online-Streitbeilegungsplattform nutzen: 
http://ec.europa.eu/odr

18.3 Gerichtsstand und anwendbares Recht 
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Reisevertrag gilt norwegisches Recht 
Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters in Norwegen. 

18.5 Vorrang gesetzlicher Regelungen 

Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Pauschalreiserechts und des Verbraucherschutzrechts, bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. 

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